AEB

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, Lieferanten und sonstigen Auftragnehmern und gelten in folgender Reihenfolge:

a) je nach Art des Auftrages bzw. der Bestellung

  • die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) oder – bei Beauftragung von Bauleistungen –
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist (z.B. im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens).

b) diese AEB.

1.2 Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder die Erbringung von (Dienst- oder Werk-) Leistungen mit demselben Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AEB werden wir den Auftragnehmer in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit derSchriftform.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Beauftragung/Bestellung, Vertragsschluss

2.1 Aufträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Aufträge, auch Nachtragsaufträge (Erweiterungs- oder Zusatzaufträge), werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.2 Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Auftrages einschließlich der Auftragsunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3 Der Auftragnehmer ist auf unser Verlangen verpflichtet, unverzüglich eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes einzureichen, nach der ihm unbedenklich öffentliche Aufträge oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge erteilt werden können. Er ist ferner verpflichtet, Bescheinigungen der für die Beitragseinziehung zuständigen Krankenkassen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich gezahlt worden sind. Die Bescheinigung des Finanzamtes darf nicht älter als 12 Monate, die Bescheinigungen der Krankenkassen dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

2.4 Der Auftragnehmer ist gehalten, unseren Auftrag innerhalb angemessener Frist – in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen – schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware oder Auftragsausführung vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Übertragung des Auftrages an Dritte

Die vollständige oder teilweise Übertragung des Auftrages an Dritte ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

4. Leistungen des Auftragnehmers

4.1 Die von uns in dem Auftrag angegebene Leistungs- und Fertigstellungszeit ist bindend. Wenn die Leistungs- oder Fertigstellungszeit im Auftrag nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, ist die Leistung sofort zu erbringen (§ 271 BGB). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

4.2 Wird die Leistungs-/Lieferungsfrist überschritten, so hat der Auftragnehmer, bevor er leistet, in jedem Fall unser Einverständnis mit der verspäteten Leistung einzuholen. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Annahme auf Kosten des Auftragnehmers zu verweigern. Andere Rechte und Ansprüche werden dadurch nicht berührt.

4.3 Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen zur Vertragsstrafe in Ziffer 5 bleiben unberührt.

4.4 Wir haben das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen und jederzeit Auskunft über alle auftragsrelevanten Umstände vom Auftragnehmer zu verlangen, die unverzüglich zu erteilen ist.

4.5 Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages gehören auch die Durchführung aller
behördlich geforderten Prüfungen (einschl. TÜV) sowie die Übergabe aller Bedienungsanleitungen, Abnahmezeugnisse, Werkszertifikate usw.

4.6 Alle Leistungen sind mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Bei Lieferungen ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlen Unterlagen oder Lieferscheine oder sind sie unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.7 Wir können die vom Auftragnehmer gelieferten Unterlagen für den eigenen Gebrauch jederzeit vervielfältigen (z.B. für die Instandhaltung und Instandsetzung).

4.8 Für die vom Auftragnehmer mitzuliefernden oder vorzuhaltenden Gegen-stände (Stoffe, Geräte und dergleichen) treffen wir keineSchutzpflicht oder sonstige Haftung.

5. Vertragsstrafe

5.1 Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir für jeden angefangenen Werktag des Verzuges 0,1 % der Nettoauftragssumme bis zur Höhe von insgesamt 5 % als Vertragsstrafe verlangen.

5.2 Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

6. Verpackung

Verpackungsstoffe sind vom Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf eigene Kosten zurückzunehmen. Bei Rücksendungen trägt der Auftragnehmer grundsätzlich die Kosten und die Gefahr.

7. Abnahme

7.1 Für die Abnahme von Leistungen ist ausschließlich unsere in dem Auftragsschreiben bezeichnete Stelle zuständig.

7.2 In Zweifelsfällen gilt die Abnahme erst als erfolgt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.

8. Gefahrübergang

8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. Der Auftragnehmer trägt insbesondere während der Zeit vom Eintreffen der ersten Einbauteile oder des ersten sonstigen Materials bis zur Abnahme der Gesamtleistung allein das Risiko bei etwaigen Diebstählen oder Beschädigungen dieser Gegenstände oder der fertig eingebauten Teile.

9. Preise, Erfüllungsort

9.1. Der im Auftrag angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

9.2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport und Haftpflichtversicherung) ein.

9.3. Die Leistung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den im Auftrag angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist die Leistung an unserem Geschäftssitz in Hannover zu erbringen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

9.4. Soweit die Bestellung nicht unmittelbar dem Preisrecht für öffentliche Aufträge unterliegt, versichert der Auftragnehmer, dass die im Angebot eingesetzten Preise nicht höher sind, als sie in vergleichbaren Fällen unter Beachtung der für öffentliche Aufträge geltenden Preisvorschriften mit öffentlichen Auftraggebern vereinbart werden dürften.

10. Zahlung

10.1. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Bauaufträgen gelten die Zahlungsbedingungen nachVOB

10.2. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nichtverantwortlich.

10.3. Rechnungen sind – wenn nichts anderes vereinbart wurde – in zweifacher Ausfertigung bei uns einzureichen.

10.4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.

10.5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung von Forderungen

11.1. Der Auftragnehmer darf das Vertragsverhältnis sowie einzelne Forderungen daraus nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

11.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

11.3. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

12. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

12.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

12.2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Auftragnehmer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

12.3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

12.4. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Zahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

13. Freistellung, Haftpflicht

13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag stehen, freizustellen.

13.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und laufend unterhält. Wir sind berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an den Versicherungsunternehmer zu zahlen und die Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.

14. Rücktritt vom Vertrag aus besonderen Gründen

Wir können mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten oder die Abnahme der Leistung ablehnen und Schadenersatz fordern, wenn ihren mit der Auftragserteilung, Beaufsichtigung, Leitung, Abnahme oder sonstigen Abwicklung der Leistung betrauten Mitarbeitern unmittelbar oder mittelbar persönliche Vorteile irgendwelcher Art in Aussicht gestellt, versprochen, angeboten, zugewendet oder verschafft werden oder wurden.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand

15.1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

15.2. Ist der Auftragnehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hannover. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zuerheben.

16. Datenschutz, Sicherheit

16.1 Unsere Datenschutzerklärung für Lieferanten kann auf unserer Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden. Die Datenschutzerklärung ist Bestandteil des Vertrages.

17. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen

Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.