Ansprüche „dem Grunde nach“ nach 16. BImSchV

Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von Verkehrswegen wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens ermittelt, ob durch den „Betrieb“ dieser Verkehrswege ein Anstieg der Lärmbelästigung an den Fassaden der umliegenden Bebauung gegenüber der Bestandssituation zu erwarten ist. Dieser Sachverhalt ist gemäß gesetzlichen Vorgaben für den Tages- und Nachtzeitraum separat zu prüfen, da einerseits die Verkehrsbelastung in den beiden Zeiträumen unterschiedlich sein kann (z.B. Straße – Berufsverkehr, Straßenbahn – geringere Taktung im Nachtzeitraum), andererseits dem im Nachtzeitraum erhöhten Ruhebedürfnis Rechnung getragen werden soll.

Wird ein solcher Anstieg ermittelt, führt dies i.d.R. zu einem Anspruch “dem Grunde nach“ auf Schallschutzmaßnahmen (die genauen Kriterien hierfür sind in der 16. BImSchV und nachgeordneten Richtlinien definiert); die Berechnungsverfahren sind gesetzlich definiert, die Berechnungen werden von unabhängigen Gutachtern durchgeführt und von den zuständigen planfeststellenden Behörden (NLStBV) überprüft.

Zur Verdeutlichung:

Kommt es durch neu errichtete oder wesentlich geänderte Verkehrswege nicht zu einer im Sinne des Gesetzes relevanten Erhöhung der Lärmbelästigung, besteht in der Regel kein Anspruch “dem Grunde nach“ auf Schallschutzmaßnahmen. Auch wenn bereits eine “hohe“ Vorbelastung vorliegt, kann es vorkommen, dass kein Anspruch “dem Grunde nach“ aus einer Neuerrichtung oder Änderung von Verkehrswegen resultiert, wenn es durch deren Neuerrichtung oder Änderung nicht oder nicht relevant lauter wird.

Die ermittelte Anspruchslage (“dem Grunde nach“) wird im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt und erlangt mit diesem Verbindlichkeit. Darauf, den zeitlichen und sachlichen Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens (Berücksichtigung von Einwendungen, öffentliche Auslegung, etc.) zu skizzieren, wird an dieser Stelle verzichtet. Planfestgestellte Ansprüche “dem Grunde nach“ auf Maßnahmen des Passiven Schallschutzes lösen weitergehende Untersuchungen nach 24. BImSchV aus.

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